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Art. 1 § 1

Fassungen
18.11.1983 bis 17.11.1988 — BGBl. Nr. 604/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 118.11.198317.11.1988 BGBl. Nr. 604/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1983,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.11.1983BGBl. Nr. 604/1983

Außerkrafttretensdatum

17.11.1988

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch eins

Berücksichtigung des Österreichischen Raumordnungskonzeptes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die im Österreichischen Raumordnungskonzept enthaltenen Zielsetzungen und Abgrenzungen von Gebieten mit gravierenden Problemen besonders zu berücksichtigen. Im Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes ausgewählte Gebiete können sein:
    • Strichaufzählung
      entwicklungsschwache Problemgebiete
    • Strichaufzählung
      strukturschwache, industrielle Problemgebiete
    • Strichaufzählung
      erneuerungsbedürftige städtische Gebiete sowie
    • Strichaufzählung
      Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.
  2. Absatz 2,Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte Gebiete mit kurzfristig auftretenden gravierenden Problemen gleichermaßen zu berücksichtigen, auch wenn sie im Österreichischen Raumordnungskonzept nicht namentlich angeführt sind.
  3. Absatz 3,Im Sinne der Zielsetzungen des Österreichischen Raumordnungskonzeptes soll die Neuansiedlung von Betrieben zur Schaffung industriell-gewerblicher Arbeitsplätze schwerpunktmäßig in den Entwicklungszentren einschließlich deren Standorträumen, in den entwicklungsschwachen ländlichen und in strukturschwachen industriellen Gebieten sowie in solchen Gebieten erfolgen, in denen gravierende Arbeitsmarktprobleme auftreten. Die Stabilisierung des Arbeitsmarktes in den zentralen Regionen soll vorrangig durch Maßnahmen der Strukturverbesserung erreicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000752

Dokumentnummer

NOR12010513

Alte Dokumentnummer

N1198310835R