Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1983Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1983,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Berücksichtigung des Österreichischen Raumordnungskonzeptes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die im Österreichischen Raumordnungskonzept enthaltenen Zielsetzungen und Abgrenzungen von Gebieten mit gravierenden Problemen besonders zu berücksichtigen. Im Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes ausgewählte Gebiete können sein:
entwicklungsschwache Problemgebiete
strukturschwache, industrielle Problemgebiete
erneuerungsbedürftige städtische Gebiete sowie
Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.
(2)Absatz 2,Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte Gebiete mit kurzfristig auftretenden gravierenden Problemen gleichermaßen zu berücksichtigen, auch wenn sie im Österreichischen Raumordnungskonzept nicht namentlich angeführt sind.
(3)Absatz 3,Im Sinne der Zielsetzungen des Österreichischen Raumordnungskonzeptes soll die Neuansiedlung von Betrieben zur Schaffung industriell-gewerblicher Arbeitsplätze schwerpunktmäßig in den Entwicklungszentren einschließlich deren Standorträumen, in den entwicklungsschwachen ländlichen und in strukturschwachen industriellen Gebieten sowie in solchen Gebieten erfolgen, in denen gravierende Arbeitsmarktprobleme auftreten. Die Stabilisierung des Arbeitsmarktes in den zentralen Regionen soll vorrangig durch Maßnahmen der Strukturverbesserung erreicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR12010513
Alte Dokumentnummer
N1198310835R