Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1983Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1983,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 2Artikel 2, Paragraph 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Industrie und Gewerbe
§ 2. Projektbezogene Arbeitsplatzförderung des Bundes und des Landes KärntenParagraph 2, Projektbezogene Arbeitsplatzförderung des Bundes und des Landes Kärnten
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherung und Verbesserung der Wirtschaftskraft entwicklungsschwacher und industrieller Problemgebiete des Landes Kärnten im Wege der Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft m. b. H. (BABEG) Maßnahmen zur Schaffung und Sicherung industriell-gewerblicher Arbeitsplätze zu setzen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien als Gesellschafter der Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft m. b. H. kommen überein, die zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen erforderlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen, insbesondere den Gegenstand der Gesellschaft im Sinne des Abs. 1 zu erweitern und die Genehmigung der Mittelvergabe sowie die Kontrolle über die Verwendung der Mittel durch die Förderungsnehmer dem Aufsichtsrat der Gesellschaft vorzubehalten.Die Vertragsparteien als Gesellschafter der Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft m. b. H. kommen überein, die zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen erforderlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen, insbesondere den Gegenstand der Gesellschaft im Sinne des Absatz eins, zu erweitern und die Genehmigung der Mittelvergabe sowie die Kontrolle über die Verwendung der Mittel durch die Förderungsnehmer dem Aufsichtsrat der Gesellschaft vorzubehalten.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen weiters überein, zur Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 gemeinsam Förderungsrichtlinien festzulegen.Die Vertragsparteien kommen weiters überein, zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz eins, gemeinsam Förderungsrichtlinien festzulegen.
(4)Absatz 4,Zur Finanzierung der Maßnahmen nach Abs. 1 verpflichtet sich jede der Vertragsparteien, ab 1983 für drei Jahre mit einem Betrag von bis zu 15 Millionen Schilling jährlich beizutragen, vorausgesetzt, daß die in Abs. 2 vorgesehenen Änderungen durchgeführt sind und die Gesellschaft sich gegenüber den Vertragsparteien vertraglich verpflichtet hat, diese Mittel nur nach Bedarf anzusprechen und nach den von den Vertragsparteien festgelegten Förderungsrichtlinien zu vergeben.Zur Finanzierung der Maßnahmen nach Absatz eins, verpflichtet sich jede der Vertragsparteien, ab 1983 für drei Jahre mit einem Betrag von bis zu 15 Millionen Schilling jährlich beizutragen, vorausgesetzt, daß die in Absatz 2, vorgesehenen Änderungen durchgeführt sind und die Gesellschaft sich gegenüber den Vertragsparteien vertraglich verpflichtet hat, diese Mittel nur nach Bedarf anzusprechen und nach den von den Vertragsparteien festgelegten Förderungsrichtlinien zu vergeben.
(5)Absatz 5,Die Vertragsparteien behalten sich darüber hinaus vor, diese Förderungsaktion im Falle der Nichtbeachtung der Förderungsrichtlinien durch die Gesellschaft jederzeit einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR12010514
Alte Dokumentnummer
N1198310836R