Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1983Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1983,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 5Artikel 3, Paragraph 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Land- und Forstwirtschaft
§ 5. Koordinierung der FörderungsmaßnahmenParagraph 5, Koordinierung der Förderungsmaßnahmen
(1)Absatz eins,Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung der regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Kärnten auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft verpflichten sich die Vertragsparteien, folgende Grundsätze zu beachten:
die Förderungsmaßnahmen sollen der Erhaltung und Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft dienen, wobei auch den ökonomischen und ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist;
die Förderungsmaßnahmen der Vertragsparteien sollen einander sinnvoll ergänzen und weitestmöglich akkordiert werden;
durch die Bildung von regionalen und sachlichen Schwerpunkten soll die Effizienz der eingesetzten Mittel gesteigert und bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand der größtmögliche Nutzen für die Förderungswerber angestrebt werden.
(2) a)Absatz 2,, Litera a
Die Vertragsparteien informieren einander zum ehestmöglichen Zeitpunkt über die für die einzelnen Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vorgesehenen Mittel sowie über die tatsächlich im jeweiligen abgelaufenen Jahr aufgewendeten Mittel.
Es erfolgt jährlich zu Jahresbeginn eine Abstimmung der Förderungsrichtlinien des Bundes und des Landes Kärnten und eine gemeinsame Überprüfung der Vereinbarkeit mit den im Abs. 1 festgelegten Grundsätzen.Es erfolgt jährlich zu Jahresbeginn eine Abstimmung der Förderungsrichtlinien des Bundes und des Landes Kärnten und eine gemeinsame Überprüfung der Vereinbarkeit mit den im Absatz eins, festgelegten Grundsätzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR12010517
Alte Dokumentnummer
N1198310839R