Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, daß sie nicht in der Lage ist, lit. b sofort einzuhalten, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, daß sie die Einhaltung des lit. b für die Dauer von höchstens neun Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufschiebt. In der Zwischenzeit hat sie, soweit praktisch möglich, den Einsatz von Antipersonenminen, die den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, auf ein Mindestmaß zu beschränken.Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, daß sie nicht in der Lage ist, Litera b, sofort einzuhalten, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, daß sie die Einhaltung des Litera b, für die Dauer von höchstens neun Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufschiebt. In der Zwischenzeit hat sie, soweit praktisch möglich, den Einsatz von Antipersonenminen, die den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, auf ein Mindestmaß zu beschränken.