Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1983Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 10
Verwahrer
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle.
2. Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet der Verwahrer alle Staaten
von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens nach Artikel 3;
von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen nach Artikel 4;
von jeder Notifikation der Zustimmung, durch dazugehörige Protokolle gebunden zu sein, nach Artikel 4;
von jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und jedes der dazugehörigen Protokolle nach Artikel 5 und
von jeder Kündigungsnotifikation, die nach Artikel 9 eingegangen ist, sowie vom Tag ihres Wirksamwerdens.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR12010575
alte Dokumentnummer
N1198312790R