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Art. 12

Fassungen
ab 19.01.1983 — BGBl. Nr. 52/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute19.01.1983 BGBl. Nr. 52/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

19.01.1983BGBl. Nr. 52/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

Artikel 12

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 9;
  4. Litera d
    jede nach Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 5 eingegangene Erklärung;
  5. Litera e
    jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Madrid am 21. Mai 1980 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Gesetzesnummer

10000761

Dokumentnummer

NOR12010592

Alte Dokumentnummer

N1198312808R