Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1983Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Ein Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, kann erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a B-VG) über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten erlassen werden.Ein Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, kann erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Artikel 15 a, B-VG) über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12010542
alte Dokumentnummer
N1198311831H