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Art. 12

Fassungen
ab 28.04.1983 — BGBl. Nr. 254/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute28.04.1983 BGBl. Nr. 254/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

28.04.1983BGBl. Nr. 254/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/16 Berechnung von Fristen

Text

ARTIKEL 12

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
  3. Absatz 3,Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren zurückgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012

Gesetzesnummer

10000765

Dokumentnummer

NOR12010633

Alte Dokumentnummer

N1198314812S