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Art. 14

Fassungen
ab 28.04.1983 — BGBl. Nr. 254/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute28.04.1983 BGBl. Nr. 254/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

28.04.1983BGBl. Nr. 254/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/16 Berechnung von Fristen

Text

ARTIKEL 14

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung,
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8,
  4. Litera d
    jede nach Artikel 1 Absatz 2 eingegangene Notifikation,
  5. Litera e
    jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation,
  6. Litera f
    jede nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung,
  7. Litera g
    jede nach Artikel 13 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Basel am 16. Mai 1972 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012

Gesetzesnummer

10000765

Dokumentnummer

NOR12010635

Alte Dokumentnummer

N1198314814S