Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1983Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/16 Berechnung von Fristen
Text
ARTIKEL 14
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8,
jede nach Artikel 1 Absatz 2 eingegangene Notifikation,
jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation,
jede nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung,
jede nach Artikel 13 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Basel am 16. Mai 1972 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012
Dokumentnummer
NOR12010635
Alte Dokumentnummer
N1198314814S