Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1988Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
Vorzeitiges Ausscheiden eines Volksanwaltes
§ 11. (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrats anzuzeigen. Paragraph 11, (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrats anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem ausgeschiedenen Volksanwalt zukommenden Angelegenheiten gehen bis zum Amtsantritt eines neuen Volksanwaltes zur einvernehmlichen Besorgung auf die beiden im Amt verbleibenden Volksanwälte über.
Dokumentnummer
NOR12010652
Alte Dokumentnummer
N11983173990