Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1983 bis 03.05.1988 — BGBl. Nr. 392/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.198303.05.1988 BGBl. Nr. 392/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 392/1983

Außerkrafttretensdatum

03.05.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1988

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft

Paragraph 2, (1) Der Vorsitzende hat die Volksanwälte mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine Sitzung einberufen.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende hat eine Sitzung auch dann einzuberufen, wenn es ein Volksanwalt verlangt. In diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, daß sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses Verlangens stattfindet.
  2. Absatz 3,Die Volksanwälte sind verpflichtet, an den Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie einen anderen Volksanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen. Ist der Vorsitzende verhindert, gehen seine Obliegenheiten auf die Dauer seiner Verhinderung auf jenen Volksanwalt über, welcher im Sinne des Artikel 148 g, Absatz 3, B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen ist.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft die beiden anderen Volksanwälte unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. In der Regel sind mit der Einladung auch Unterlagen bekanntzugeben, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben.
  4. Absatz 5,Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Volksanwalt bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen.

Gesetzesnummer

10000769

Dokumentnummer

NOR12010643

Alte Dokumentnummer

N11983173900