Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1988Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
11.06.1987
Außerkrafttretensdatum
03.05.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1988
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
Vertraulichkeit der Sitzungen
§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich. Paragraph 3, (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.
(2)Absatz 2,Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft können der leitende Beamte (Direktor) sowie von jedem Volksanwalt der rechtskundige Leiter seines Geschäftsbereiches mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden Beschluß können noch weitere Personen zur Auskunftserteilung an der Sitzung teilnehmen.
(3)Absatz 3,Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Artikel 148 b, Absatz 2, B-VG der Amtsverschwiegenheit.
Anmerkung
Vgl. Art. 20 Abs. 3 B-VG
Dokumentnummer
NOR12011971
Alte Dokumentnummer
N11987191220