Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1983 bis 03.05.1988 — BGBl. Nr. 392/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.198303.05.1988 BGBl. Nr. 392/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 392/1983

Außerkrafttretensdatum

03.05.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1988

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

Beschlußfassung

Paragraph 6, (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei Volksanwälte erforderlich. Die Volksanwaltschaft ist aber auch dann beschlußfähig, wenn nur zwei Volksanwälte anwesend sind und der abwesende Volksanwalt einen der beiden anderen Volksanwälte schriftlich mit seiner Vertretung betraut hat. Der Vertretene kann hinsichtlich seiner Stimme dem Vertreter ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen.

  1. Absatz 2,Die Volksanwaltschaft gibt ihrer Auffassung in Form von Beschlüssen Ausdruck.
  2. Absatz 3,Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit der Volksanwälte gefordert wird (Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG und Paragraph 6, der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft).
  3. Absatz 4,Der Volksanwalt, dessen Auffassung über die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung anzufügen.

Schlagworte

Minderheitsvotum, votum separatum

Gesetzesnummer

10000769

Dokumentnummer

NOR12010647

Alte Dokumentnummer

N11983173940