Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1988Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
Aufzeichnungen und Protokolle
§ 7. (1) Die Beratungen der Volksanwaltschaft können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet und in dieser Form archiviert werden. Paragraph 7, (1) Die Beratungen der Volksanwaltschaft können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet und in dieser Form archiviert werden.
(2)Absatz 2,Die von der Volksanwaltschaft gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
(3)Absatz 3,Das Protokoll ist von den anwesenden Volksanwälten und dem Schriftführer zu unterfertigen.
(4)Absatz 4,Jedem Volksanwalt ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12010648
Alte Dokumentnummer
N11983173950