Text
ZUSATZ
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERFAHRENSHILFE FÜR BESCHWERDEFÜHRER
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte -
im Hinblick auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle,
im Hinblick auf die Verfahrensordnung des Gerichtshofes - nimmt den vorliegenden Zusatz zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes an:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Zusatzes
ist unter „Beschwerdeführer'' die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung zu verstehen, die, nachdem sie gemäß Artikel 25 der Konvention die Kommission angerufen hatte, nach Artikel 33 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den Wunsch geäußert hat, an dem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren teilzunehmen;
ist unter „Präsident'' bis zur Bildung der Kammer oder im Fall einer Abgabe gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung der Präsident des Gerichtshofes, in allen anderen Fällen der Präsident der Kammer zu verstehen.
(2) Im übrigen haben die im folgenden verwendeten Begriffe, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die gleiche Bedeutung wie in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.
Artikel 2
Anfragen bezüglich der Verfahrenshilfe vor der Kommission
(1) Sofern der Kanzler nicht bereits über die erforderlichen Angaben verfügt, stellt er fest, ob der Beschwerdeführer gemäß dem Zusatz zur Verfahrensordnung der Kommission in bezug auf die Vertretung seiner Sache vor der Kommission die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat und, wenn dies der Fall ist, ob die Bewilligung erteilt wurde.
(2) Auf Anweisung des Präsidenten kann er gleichzeitig die Kommission auffordern, die Akte über die Bewilligung oder die Verweigerung der Verfahrenshilfe für den Beschwerdeführer vorzulegen, sofern eine solche Akte besteht.
Artikel 3
Fortgeltung der von der Kommission bewilligten Verfahrenshilfe
(1) Unbeschadet des Artikels 5 behält der Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in bezug auf die Vertretung seiner Sache vor dem Gerichtshof, wenn es ihm in bezug auf seine Vertretung vor der Kommission bewilligt wurde.
(2) Allerdings kann der Präsident den Kanzler beauftragen, beim Beschwerdeführer Auskünfte einzuholen, um festzustellen, ob die in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Der Kanzler bringt die auf diese Weise eingeholten Auskünfte den Prozeßbevollmächtigten der Parteien und den Vertretern der Kommission zur Kenntnis, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zu geben.
Artikel 4
Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Präsidenten
(1) Wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in bezug auf die Vertretung seiner Sache vor der Kommission nicht bewilligt oder wurde sie ihm wieder entzogen, so kann der Präsident sie ihm jederzeit auf seinen Antrag in bezug auf seine Vertretung vor dem Gerichtshof bewilligen.
(2) Verfahrenshilfe kann auf diese Weise nur bewilligt werden, wenn der Präsident feststellt,
daß der Beschwerdeführer keine ausreichenden finanziellen Mittel hat, um die erforderlichen Kosten ganz oder teilweise aufzubringen, und
daß die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtssache vor dem Gerichtshof erforderlich ist.
(3) Um zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer keine ausreichenden Mittel hat, fordert der Kanzler ihn auf, das Formular einer Erklärung über sein Einkommen, sein Kapitalvermögen, seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie über alle sonstigen Verpflichtungen auszufüllen. Diese Erklärung muß von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörden bestätigt werden. Eine solche bestätigte Erklärung kann durch ein von der oder den in der Anlage zu diesem Zusatz aufgeführten zuständigen innerstaatlichen Behörden ausgestelltes Armutszeugnis ersetzt werden. *1)
(4) Vor Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Präsidenten fordert der Kanzler die Prozeßbevollmächtigten der Parteien und die Vertreter der Kommission zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.
(5) Nach Eingang der in den Absätzen 3 und 4 und gegebenenfalls der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Unterlagen entscheidet der Präsident, ob und in welchem Umfang Verfahrenshilfe zu bewilligen ist. Der Kanzler unterrichtet den Beschwerdeführer, die Prozeßbevollmächtigten der Parteien und die Vertreter der Kommission von der Entscheidung.
(6) Auf Anordnung des Präsidenten setzt der Kanzler die Fristen fest, innerhalb deren die in diesem Artikel genannten Unterlagen einzureichen sind.
Artikel 5
Widerruf oder Änderung
Der Präsident kann die Bewilligung oder Weiterbewilligung der Verfahrenshilfe aufgrund dieses Zusatzes jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder ändern, falls er feststellt, daß die in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Der Kanzler setzt den Beschwerdeführer, die Prozeßbevollmächtigten der Parteien und die Vertreter der Kommission davon umgehend in Kenntnis.
Artikel 6
Honorare und Kosten, die übernommen werden
(1) Honorare können nur an Rechtsanwälte oder andere nach Artikel 30 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes benannte Personen gezahlt werden.
(2) Die Verfahrenshilfe kann außer den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige laufende Kosten umfassen, die den Beschwerdeführern oder ihren Vertretern entstehen.
(3) Nach Anhörung der Vertreter setzt der Kanzler auf Anweisung des Präsidenten die Höhe der zu zahlenden Honorare fest. Er entscheidet ferner in jedem Einzelfall, welche der in Absatz 2 genannten Kosten die Verfahrenshilfe umfassen wird.
Artikel 7
Abweichung von den Verfahrensvorschriften
Im Fall der Dringlichkeit kann der Präsident eine Abweichung von den Verfahrensvorschriften dieses Zusatzes genehmigen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtssache vor dem Gerichtshof unerläßlich ist.
Artikel 8
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Dieser Zusatz tritt an dem vom Präsidenten des Gerichtshofes festzusetzenden Tag in Kraft. Bis dahin richtet sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen Beschwerdeführer in bezug auf die Vertretung seiner Sache vor dem Gerichtshof weiterhin nach dem Zusatz zur Verfahrensordnung der Kommission.
Laut Mitteilung des Greffier des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gemäß Art. 8 des Zusatzes betreffend Bestimmungen über die Verfahrenshilfe für Beschwerdeführer, ist dieser Zusatz am 1. November 1983 in Kraft getreten. Laut Mitteilung des Greffier des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gemäß Artikel 8, des Zusatzes betreffend Bestimmungen über die Verfahrenshilfe für Beschwerdeführer, ist dieser Zusatz am 1. November 1983 in Kraft getreten.
Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde als zuständige Behörde, die gemäß Art. 4 Abs. 3 des Zusatzes zur Ausstellung eines Armutszeugnisses berechtigt ist, „der Bürgermeister des Ortes, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt hat'' notifiziert. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde als zuständige Behörde, die gemäß Artikel 4, Absatz 3, des Zusatzes zur Ausstellung eines Armutszeugnisses berechtigt ist, „der Bürgermeister des Ortes, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt hat'' notifiziert.
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*1) Anmerkung der Kanzlei: Die Anlage wird in der später erscheinenden Druckfassung der Verfahrensordnung enthalten sein.