Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 578/1991Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Die Änderungen der BGBl. Nr. 578/1991 gelten jedoch nur fürDie Änderungen der Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1991, gelten jedoch nur für
Rechtssachen, die nach dem 31. Mai 1991 anhängig gemacht wurden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bedeutet, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
„Konvention” die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Protokollen; *1)
„Protokoll Nr. 2” das Protokoll Nr. 2 zur Konvention, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird; *2)
„Plenum” den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
„Kammer” jede gemäß Artikel 43 der Konvention gebildete Kammer;
„Gerichtshof” sowohl das Plenum als auch die Kammern;
„Richter ad hoc” jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 43 der Konvention zum Mitglied einer Kammer berufen wird;
„Richter” die von der Beratenden Versammlung des Europarates gewählten Richter sowie die Richter ad hoc;
„Parteien” die klagenden oder beklagten Vertragsparteien;
„Kommission” die Europäische Kommission für Menschenrechte;
„Vertreter der Kommission” jedes Mitglied der Kommission, das von dieser dazu bestimmt ist, an der Prüfung einer beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache teilzunehmen;
„Beschwerdeführer”
- in Titel I sowie in den Artikeln 50, 53, 54 und 55 die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung, die gemäß Artikel 25 der Konvention die Kommission angerufen hatte; - in Titel II mit Ausnahme der Artikel 50, 53, 54 und 55 diese Person, Organisation oder Vereinigung, wenn sie nach Artikel 33 den Wunsch geäußert hat, an dem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren teilzunehmen;- in Titel römisch eins sowie in den Artikeln 50, 53, 54 und 55 die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung, die gemäß Artikel 25 der Konvention die Kommission angerufen hatte; - in Titel römisch zwei mit Ausnahme der Artikel 50, 53, 54 und 55 diese Person, Organisation oder Vereinigung, wenn sie nach Artikel 33 den Wunsch geäußert hat, an dem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren teilzunehmen;
„Bericht der Kommission” den in Artikel 31 der Konvention vorgesehenen Bericht;
„Ministerkomitee” das Ministerkomitee des Europarates.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970 *2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1970,
Anmerkung
Art. 1 (k)
Novellierungsanordnung BGBl. Nr. 578/1991 Z 1:
Die Wendung ”Art. 50, 53 und 54” wird in jenen zwei Orten, in
denen sie vorkommt, durch die Wendung ”Art. 50, 53, 54 und 55”
ersetzt.
Dokumentnummer
NOR12013627
Alte Dokumentnummer
N1199117465J