Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 10
Vertretung des Präsidenten und des Vizepräsidenten
Sind der Präsident und der Vizepräsident gleichzeitig an der Ausübung ihrer Amtspflichten verhindert oder sind beide Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung übernommen.
Dokumentnummer
NOR12010695
Alte Dokumentnummer
N1198411143T