Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 13
Sonstiges Personal und Sachmittel der Kanzlei
Der Präsident oder in seinem Namen der Kanzler ersucht den Generalsekretär des Europarates, dem Kanzler das für den Gerichtshof erforderliche ständige oder zeitweilige Personal und die notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Die Bediensteten der Kanzlei, ausgenommen der Kanzler und der stellvertretende Kanzler, werden vom Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidenten oder des auf Weisung des Präsidenten handelnden Kanzlers ernannt.
Dokumentnummer
NOR12010698
Alte Dokumentnummer
N1198411146T