Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 14
Aufgaben des Kanzlers
(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten untersteht.
(2) Der Kanzler bewahrt die Archive des Gerichtshofes; der beim Gerichtshof aus- und eingehende Schriftverkehr und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.
(3) Der Kanzler hat dafür zu sorgen, daß der Tag der Absendung und des Eingangs aller Mitteilungen und Zustellungen bezüglich der obengenannten Rechtssachen leicht nachgeprüft werden kann. Mitteilungen und Zustellungen, die an die Prozeßbevollmächtigten der Parteien, an die Vertreter der Kommission oder gegebenenfalls an den Vertreter des Beschwerdeführers gerichtet sind, gelten als an die Parteien, an die Kommission beziehungsweise an den Beschwerdeführer selbst gerichtet. Auf jedem beim Kanzler eingehenden Schriftstück wird der Eingangstag vermerkt; der Kanzler erteilt dem Absender eine Empfangsbestätigung, die das Eingangsdatum und die Registernummer des Schriftstückes enthält.
(4) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler auf Anfragen, insbesondere seitens der Presse, Auskünfte über die Tätigkeit des Gerichtshofes. Er gibt Tag und Stunde der öffentlichen Sitzungen bekannt und sorgt für die sofortige Veröffentlichung aller Urteile des Gerichtshofes.
(5) Eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten erlassene allgemeine Anweisung regelt den Geschäftsgang der Kanzlei.