Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 19
Beratungen
(1) Der Gerichtshof berät in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen bleiben geheim.
(2) Nur die Richter nehmen an den Beratungen teil. Der Kanzler oder sein Stellvertreter sowie diejenigen weiteren Kanzleibediensteten und Dolmetscher, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird, sind bei den Beratungen zugegen. Die Zulassung anderer Personen bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofes.
(3) Jeder an der Beratung beteiligte Richter trägt seine Ansicht vor und begründet sie.
(4) Jede Frage, über die abgestimmt werden muß, wird zuvor in den beiden Amtssprachen genau formuliert; auf Verlangen eines Richters wird der Wortlaut vor der Abstimmung verteilt.
(5) Die Protokolle über die der Beratung dienenden nichtöffentlichen Sitzungen bleiben geheim; sie enthalten nur den Gegenstand der Aussprache, das Abstimmungsergebnis, die Namen der für oder gegen einen Vorschlag stimmenden Richter sowie die ausdrücklich zur Aufnahme in das Protokoll abgegebenen Erklärungen.