Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

TITEL römisch eins

ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DES GERICHTSHOFES

Kapitel römisch eins

Die Richter

Artikel 2

Berechnung der Amtszeit

(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufes der vorangegangenen Amtszeit an gerechnet.

(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Konvention für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers aus.

(3) Gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Konvention bleibt ein gewählter Richter im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Danach setzt er seine richterliche Tätigkeit in einer Rechtssache fort, falls deren mündliche Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, deren Beratung vor ihm begonnen hat.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010687

Alte Dokumentnummer

N1198411135T