Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
TITEL ITITEL römisch eins
ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DES GERICHTSHOFES
Kapitel IKapitel römisch eins
Die Richter
Artikel 2
Berechnung der Amtszeit
(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufes der vorangegangenen Amtszeit an gerechnet.
(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Konvention für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers aus.
(3) Gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Konvention bleibt ein gewählter Richter im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Danach setzt er seine richterliche Tätigkeit in einer Rechtssache fort, falls deren mündliche Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, deren Beratung vor ihm begonnen hat.