Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2101.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Kapitel römisch fünf

Die Kammern

Artikel 21

Zusammensetzung des als Kammer tagenden Gerichtshofes

(1) Macht die Kommission oder eine gemäß Artikel 48 der Konvention dazu befugte Vertragspartei eine Rechtssache beim Gerichtshof anhängig, so konstituiert sich der Gerichtshof als Kammer mit sieben Richtern.

(2) Sobald die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig ist, teilt der Kanzler allen Richtern einschließlich der neu gewählten Richter mit, daß eine solche Kammer gebildet werden wird. Wenn ein Richter beim Empfang dieser Mitteilung voraussieht, daß er aus einem der in Artikel 24 genannten Gründe an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, teilt er dies dem Kanzler mit. Der Präsident stellt sodann die Liste der Richter zusammen, die für die Bildung der Kammer zur Verfügung stehen.

(3) Der Kammer gehören von Amts wegen an:

  1. Litera a
    gemäß Artikel 43 der Konvention jeder Richter, der die Staatsangehörigkeit einer Partei besitzt;
  2. Litera b
    der Präsident des Gerichtshofes oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, sofern sie der Kammer nicht auf Grund des Litera a, angehören.

(4) Die übrigen in der in Absatz 2 vorgesehenen Liste genannten Richter sind berufen, die Kammer als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder zu vervollständigen, und zwar in der Reihenfolge, die der Präsident des Gerichtshofes in Anwesenheit des Kanzlers auslost.

(5) Präsident der Kammer ist der Richter, der gemäß Absatz 3 Litera b, an den Sitzungen teilnimmt, oder in Ermangelung eines solchen ein Richter, der gemäß Absatz 4 zum Mitglied der Kammer bestimmt worden ist, und zwar entsprechend der Rangordnung des Artikels 5.

Wenn der Präsident der Kammer verhindert ist oder sich für befangen erklärt, wird er durch den Vizepräsidenten oder, wenn für diesen das gleiche gilt, entsprechend der genannten Rangordnung durch einen gemäß Absatz 4 zum Mitglied der Kammer bestimmten Richter ersetzt. Erfolgt jedoch die Verhinderung oder Ablehnung während der Verhandlungen oder danach oder weniger als 24 Stunden vor ihrer Eröffnung, so hat ihn entsprechend derselben Rangordnung einer der Richter zu ersetzen, die den Verhandlungen beiwohnen, beigewohnt haben oder beiwohnen müssen.

(6) Stellt der Präsident des Gerichtshofes fest, daß zwei Rechtssachen dieselbe Partei oder dieselben Parteien angehen und ähnliche Fragen aufwerfen, so kann er die zweite Rechtssache der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehenden oder in Bildung begriffenen Kammer zuweisen oder anderenfalls zur Bildung einer Kammer zur Prüfung beider Sachen schreiten.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010706

Alte Dokumentnummer

N1198411154T