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Art. 22

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2201.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 22

Ersatzrichter

(1) Die Ersatzrichter werden in der Reihenfolge ihrer Auslosung berufen, die Richter zu ersetzen, die gemäß Artikel 21 Absatz 4 zu Mitgliedern der Kammer bestimmt wurden.

(2) Richter, die auf diese Weise ersetzt worden sind, sind nicht mehr Mitglieder der Kammer.

(3) Die Ersatzrichter erhalten die Verfahrensunterlagen. Der Präsident kann einen oder mehrere von ihnen entsprechend der oben festgelegten Reihenfolge auffordern, bei den Verhandlungen und Beratungen anwesend zu sein.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010707

Alte Dokumentnummer

N1198411155T