Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 22
Ersatzrichter
(1) Die Ersatzrichter werden in der Reihenfolge ihrer Auslosung berufen, die Richter zu ersetzen, die gemäß Artikel 21 Absatz 4 zu Mitgliedern der Kammer bestimmt wurden.
(2) Richter, die auf diese Weise ersetzt worden sind, sind nicht mehr Mitglieder der Kammer.
(3) Die Ersatzrichter erhalten die Verfahrensunterlagen. Der Präsident kann einen oder mehrere von ihnen entsprechend der oben festgelegten Reihenfolge auffordern, bei den Verhandlungen und Beratungen anwesend zu sein.
Dokumentnummer
NOR12010707
Alte Dokumentnummer
N1198411155T