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Art. 23

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2301.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 23

Richter ad hoc

(1) Wenn dem Gerichtshof kein Staatsangehöriger einer Partei als gewählter Richter angehört oder wenn der in dieser Eigenschaft zur Mitwirkung an dem Verfahren berufene Richter verhindert ist oder sich für befangen erklärt, fordert der Präsident des Gerichtshofes diese Partei auf, ihm binnen dreißig Tagen mitzuteilen, ob sie entweder einen anderen gewählten Richter oder, als Richter ad hoc, eine andere Person, welche die in Artikel 39 Absatz 3 der Konvention vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, für die Mitwirkung als Richter an dem Verfahren benennen will; in diesem Fall fordert er sie auf, gleichzeitig den Namen der genannten Person anzugeben. Das gleiche gilt für den Fall der Verhinderung oder Ablehnung dieser Person.

(2) Erfolgt eine Antwort nicht innerhalb von dreißig Tagen, so gilt dies als Verzicht der betreffenden Partei auf eine solche Benennung.

(3) Zu Beginn der ersten Sitzung in der betreffenden Rechtssache nach seiner Benennung leistet der Richter ad hoc den Eid oder gibt die feierliche Erklärung ab, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Schlagworte

Befangenheit

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010708

Alte Dokumentnummer

N1198411156T