Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 24
Verhinderung, Ablehnung oder Befreiung
(1) Jeder Richter, der verhindert ist, an Sitzungen teilzunehmen, zu denen er einberufen wurde, hat dies umgehend dem Präsidenten der Kammer oder dem Kanzler anzuzeigen.
(2) Kein Richter kann an der Prüfung einer Rechtssache teilnehmen, an der er ein persönliches Interesse hat oder an der er vorher mitgewirkt hat, sei es als Bevollmächtigter, Beistand oder Berater einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person; sei es als Mitglied eines Gerichtes, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner anderen Eigenschaft.
(3) Erklärt sich ein Richter aus einem der genannten Gründe oder aus einem besonderen Grund für befangen, so unterrichtet er den Präsidenten davon; dieser befreit ihn von der Teilnahme an der Rechtssache.
(4) Ist der Präsident der Auffassung, daß es für einen Richter einen Grund gibt, sich für befangen zu erklären, so tauscht er mit diesem seine Ansichten aus; können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Gerichtshof.
(5) Ein Richter, der in jüngster Zeit zur Teilnahme an einer oder mehreren Rechtssachen berufen war, kann auf seinen Antrag durch den Präsidenten von der Teilnahme an einer neuen Rechtssache befreit werden.