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Art. 27

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2701.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 27

Amtssprachen

(1) Die Amtssprachen des Gerichtshofes sind Englisch und Französisch.

(2) Eine Partei kann spätestens bei der in Artikel 38 vorgesehenen Anhörung den Präsidenten bitten, ihr zu gestatten, sich bei der mündlichen Verhandlung einer anderen Sprache zu bedienen. Gestattet der Präsident dies, so hat die Partei für die mündliche Übersetzung der Plädoyers und Erklärungen ihres Prozeßbevollmächtigten, ihrer Beistände und Berater in die englische oder französische Sprache zu sorgen und in dem vom Präsidenten jeweils zu bestimmenden Umfang die sonstigen zusätzlichen Kosten der Verwendung einer anderen Sprache als der Amtssprachen zu tragen.

(3) Der Präsident kann dem Beschwerdeführer sowie jeder Person, welche die Vertreter der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 unterstützt, gestatten, sich einer anderen Sprache als der Amtssprachen zu bedienen. In diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche oder schriftliche Übersetzung ihrer Stellungnahmen oder Erklärungen in die englische oder französchische Anmerkung, richtig: französische) Sprache.

(4) Alle Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, können sich ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. In diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche Übersetzung der Erklärungen dieser Personen in die englische und französische Sprache.

(5) Alle Urteile des Gerichtshofes werden in englischer und französischer Sprache erlassen; sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt, ist der Text beider Sprachen maßgebend.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010712

Alte Dokumentnummer

N1198411160T