Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 29
Beziehungen zwischen Gerichtshof und Kommission und Veröffentlichung
des Berichts der Kommission
(1) Die Kommission beauftragt eines oder mehrere ihrer Mitglieder, an dem Verfahren in einer Rechtssache vor dem Gerichtshof teilzunehmen. Diese Vertreter der Kommission können andere Personen zu ihrer Unterstützung hinzuziehen.
(2) Der Gerichtshof bezieht den Bericht der Kommission in seine Erwägungen ein, unabhängig davon, ob eine Rechtssache durch eine Vertragspartei oder durch die Kommission bei ihm anhängig gemacht worden ist.
(3) Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, wird der genannte Bericht so bald wie möglich nach Anrufung des Gerichtshofes durch den Kanzler veröffentlicht.
Dokumentnummer
NOR12010714
Alte Dokumentnummer
N1198411162T