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Art. 29

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2901.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 29

Beziehungen zwischen Gerichtshof und Kommission und Veröffentlichung

des Berichts der Kommission

(1) Die Kommission beauftragt eines oder mehrere ihrer Mitglieder, an dem Verfahren in einer Rechtssache vor dem Gerichtshof teilzunehmen. Diese Vertreter der Kommission können andere Personen zu ihrer Unterstützung hinzuziehen.

(2) Der Gerichtshof bezieht den Bericht der Kommission in seine Erwägungen ein, unabhängig davon, ob eine Rechtssache durch eine Vertragspartei oder durch die Kommission bei ihm anhängig gemacht worden ist.

(3) Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, wird der genannte Bericht so bald wie möglich nach Anrufung des Gerichtshofes durch den Kanzler veröffentlicht.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010714

Alte Dokumentnummer

N1198411162T