Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 3
Eid oder feierliche Erklärung
(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
„Ich schwöre'' - oder „Ich erkläre feierlich'' -, „daß ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.''
(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Dokumentnummer
NOR12010688
Alte Dokumentnummer
N1198411136T