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Art. 30

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3001.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 30

Vertretung des Beschwerdeführers

(1) Der Beschwerdeführer wird durch einen in einem beliebigen Vertragsstaat zugelassenen Rechtsanwalt mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten oder durch eine andere vom Präsidenten zugelassene Person vertreten. Der Präsident kann dem Beschwerdeführer jedoch gestatten, seine Interessen, gegebenenfalls mit Unterstützung eines solchen Rechtsanwalts oder einer solchen anderen Person, selbst zu vertreten.

(2) Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, müssen der Rechtsanwalt oder die andere Person, die den Beschwerdeführer vertreten oder unterstützen, oder, wenn der Beschwerdeführer darum bittet, ihm zu gestatten, seine Interessen selbst zu vertreten, er selbst eine der Amtssprachen des Gerichtshofes hinreichend beherrschen.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010715

Alte Dokumentnummer

N1198411163T