Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 30
Vertretung des Beschwerdeführers
(1) Der Beschwerdeführer wird durch einen in einem beliebigen Vertragsstaat zugelassenen Rechtsanwalt mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten oder durch eine andere vom Präsidenten zugelassene Person vertreten. Der Präsident kann dem Beschwerdeführer jedoch gestatten, seine Interessen, gegebenenfalls mit Unterstützung eines solchen Rechtsanwalts oder einer solchen anderen Person, selbst zu vertreten.
(2) Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, müssen der Rechtsanwalt oder die andere Person, die den Beschwerdeführer vertreten oder unterstützen, oder, wenn der Beschwerdeführer darum bittet, ihm zu gestatten, seine Interessen selbst zu vertreten, er selbst eine der Amtssprachen des Gerichtshofes hinreichend beherrschen.
Dokumentnummer
NOR12010715
Alte Dokumentnummer
N1198411163T