Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3101.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 31

Mitteilungen, Zustellungen und Ladungen, die an andere Personen als die Prozeßbevollmächtigten der Parteien oder die Vertreter der Kommission gerichtet sind

(1) Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, eine Zustellung oder eine Ladung, die an eine andere Person als die Prozeßbevollmächtigten der Parteien oder die Vertreter der Kommission gerichtet sind, die Mitwirkung der Regierung des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, die Zustellung oder die Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident unmittelbar an diese Regierung, um die notwendige Unterstützung zu erlangen.

(2) In gleicher Weise wird verfahren, wenn der Gerichtshof an Ort und Stelle Feststellungen treffen oder treffen lassen oder Beweise erheben will oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die in diesem Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben oder genötigt sind, dieses Staatsgebiet zu überqueren.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010716

Alte Dokumentnummer

N1198411164T