Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 31
Mitteilungen, Zustellungen und Ladungen, die an andere Personen als die Prozeßbevollmächtigten der Parteien oder die Vertreter der Kommission gerichtet sind
(1) Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, eine Zustellung oder eine Ladung, die an eine andere Person als die Prozeßbevollmächtigten der Parteien oder die Vertreter der Kommission gerichtet sind, die Mitwirkung der Regierung des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, die Zustellung oder die Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident unmittelbar an diese Regierung, um die notwendige Unterstützung zu erlangen.
(2) In gleicher Weise wird verfahren, wenn der Gerichtshof an Ort und Stelle Feststellungen treffen oder treffen lassen oder Beweise erheben will oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die in diesem Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben oder genötigt sind, dieses Staatsgebiet zu überqueren.