Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
Die Einleitung des Verfahrens
Artikel 32
Einreichung der Klage oder des Antrags
(1) Jede Vertragspartei, die eine Rechtssache gemäß Artikel 48 der Konvention beim Gerichtshof anhängig machen will, bringt bei der Kanzlei eine Klageschrift in vierzigfacher Ausfertigung ein; in dieser sind anzugeben:
die Parteien des vor der Kommission durchgeführten Verfahrens;
der Tag, an dem die Kommission ihren Bericht beschlossen hat;
der Tag, an dem dieser Bericht dem Ministerkomitee zugeleitet worden ist;
der Gegenstand der Klage;
Name und Anschrift der zum Prozeßbevollmächtigten bestimmten Person.
(2) Will die Kommission gemäß Artikel 48 der Konvention eine Rechtssache beim Gerichtshof anhängig machen, so reicht sie bei der Kanzlei einen von ihrem Präsidenten unterschriebenen Antrag in vierzigfacher Ausfertigung ein, der die in Absatz 1 lit. a, b, c und d vorgesehenen Angaben enthält sowie Namen und Anschrift ihrer Vertreter bezeichnet.(2) Will die Kommission gemäß Artikel 48 der Konvention eine Rechtssache beim Gerichtshof anhängig machen, so reicht sie bei der Kanzlei einen von ihrem Präsidenten unterschriebenen Antrag in vierzigfacher Ausfertigung ein, der die in Absatz 1 Litera a, b, c und d vorgesehenen Angaben enthält sowie Namen und Anschrift ihrer Vertreter bezeichnet.