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Art. 32

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3201.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Kapitel römisch zwei

Die Einleitung des Verfahrens

Artikel 32

Einreichung der Klage oder des Antrags

(1) Jede Vertragspartei, die eine Rechtssache gemäß Artikel 48 der Konvention beim Gerichtshof anhängig machen will, bringt bei der Kanzlei eine Klageschrift in vierzigfacher Ausfertigung ein; in dieser sind anzugeben:

  1. Litera a
    die Parteien des vor der Kommission durchgeführten Verfahrens;
  2. Litera b
    der Tag, an dem die Kommission ihren Bericht beschlossen hat;
  3. Litera c
    der Tag, an dem dieser Bericht dem Ministerkomitee zugeleitet worden ist;
  4. Litera d
    der Gegenstand der Klage;
  5. Litera e
    Name und Anschrift der zum Prozeßbevollmächtigten bestimmten Person.

(2) Will die Kommission gemäß Artikel 48 der Konvention eine Rechtssache beim Gerichtshof anhängig machen, so reicht sie bei der Kanzlei einen von ihrem Präsidenten unterschriebenen Antrag in vierzigfacher Ausfertigung ein, der die in Absatz 1 Litera a, b, c und d vorgesehenen Angaben enthält sowie Namen und Anschrift ihrer Vertreter bezeichnet.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010717

Alte Dokumentnummer

N1198411165T