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Art. 33

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3301.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 33

Mitteilung der Klage oder des Antrags

(1) Nach Eingang einer Klage oder eines Antrags leitet der Kanzler je eine Ausfertigung weiter

  1. Litera a
    an den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Richter sowie, je nach Lage des Falles,
  2. Litera b
    an jede in Artikel 48 der Konvention bezeichnete Vertragspartei;
  3. Litera c
    an die Kommission;
  4. Litera d
    an die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung, die gemäß Artikel 25 der Konvention die Kommission angerufen hatte.
Er unterrichtet außerdem durch Vermittlung des Generalsekretärs des Europarates das Ministerkomitee vom Eingang der Klage oder des Antrags.

(2) Den gemäß Absatz 1 Litera a, b und d übersandten Ausfertigungen wird je eine Abschrift des Berichtes der Kommission beigefügt.

(3) Bei Mitteilungen nach Absatz 1 Litera b, c und d fordert der Kanzler

  1. Litera a
    die Vertragspartei, gegen welche das Verfahren vor der Kommission angestrengt worden war, auf, ihm binnen zwei Wochen Namen und Anschrift ihres Prozeßbevollmächtigten anzugeben;
  2. Litera b
    alle sonstigen Vertragsparteien, die nach Artikel 48 der Konvention berechtigt zu sein scheinen, ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, und die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, auf, ihm binnen vier Wochen mitzuteilen, ob sie an dem Verfahren teilnehmen wollen, und ihm in diesem Fall gleichzeitig Namen und Anschrift ihrer Prozeßbevollmächtigten anzugeben;
  3. Litera c
    die Kommission auf, ihm so bald als möglich Namen und Anschrift ihrer Vertreter anzugeben;
  4. Litera d
    die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung, die gemäß Artikel 25 der Konvention die Kommission angerufen hatte, auf, ihm binnen zwei Wochen
    • Strichaufzählung
      mitzuteilen, ob sie an dem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren teilnehmen will;
    • Strichaufzählung
      in diesem Fall Namen und Anschrift der Person anzugeben, die sie nach Artikel 30 bestimmt hat.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010718

Alte Dokumentnummer

N1198411166T