Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 33
Mitteilung der Klage oder des Antrags
(1) Nach Eingang einer Klage oder eines Antrags leitet der Kanzler je eine Ausfertigung weiter
an den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Richter sowie, je nach Lage des Falles,
an jede in Artikel 48 der Konvention bezeichnete Vertragspartei;
an die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung, die gemäß Artikel 25 der Konvention die Kommission angerufen hatte.
Er unterrichtet außerdem durch Vermittlung des Generalsekretärs des Europarates das Ministerkomitee vom Eingang der Klage oder des Antrags.
(2) Den gemäß Absatz 1 lit. a, b und d übersandten Ausfertigungen wird je eine Abschrift des Berichtes der Kommission beigefügt.(2) Den gemäß Absatz 1 Litera a, b und d übersandten Ausfertigungen wird je eine Abschrift des Berichtes der Kommission beigefügt.
(3) Bei Mitteilungen nach Absatz 1 lit. b, c und d fordert der Kanzler(3) Bei Mitteilungen nach Absatz 1 Litera b, c und d fordert der Kanzler
die Vertragspartei, gegen welche das Verfahren vor der Kommission angestrengt worden war, auf, ihm binnen zwei Wochen Namen und Anschrift ihres Prozeßbevollmächtigten anzugeben;
alle sonstigen Vertragsparteien, die nach Artikel 48 der Konvention berechtigt zu sein scheinen, ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, und die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, auf, ihm binnen vier Wochen mitzuteilen, ob sie an dem Verfahren teilnehmen wollen, und ihm in diesem Fall gleichzeitig Namen und Anschrift ihrer Prozeßbevollmächtigten anzugeben;
die Kommission auf, ihm so bald als möglich Namen und Anschrift ihrer Vertreter anzugeben;
die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung, die gemäß Artikel 25 der Konvention die Kommission angerufen hatte, auf, ihm binnen zwei Wochen
mitzuteilen, ob sie an dem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren teilnehmen will;
in diesem Fall Namen und Anschrift der Person anzugeben, die sie nach Artikel 30 bestimmt hat.
Dokumentnummer
NOR12010718
Alte Dokumentnummer
N1198411166T