Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 4
Hindernis für die Ausübung des Richteramtes
Ein Richter kann sein Amt nicht ausüben, solange er Mitglied einer Regierung ist oder eine Stellung bekleidet oder einen Beruf ausübt, die mit der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht vereinbar sind. Erforderlichenfalls entscheidet das Plenum.
Schlagworte
Unvereinbarkeit, Inkompatibilität
Dokumentnummer
NOR12010689
Alte Dokumentnummer
N1198411137T