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Art. 41

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4101.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 40

Anmerkung, richtig: Artikel 41)

Beweiserhebungen

(1) Die Kammer kann auf Antrag einer Partei, der Vertreter der Kommission, des Beschwerdeführers oder eines Dritten, der gemäß Artikel 37 Absatz 2 eingeladen oder dem erlaubt wurde, schriftliche Stellungnahmen vorzulegen, sowie von Amts wegen alle Beweise erheben, die sie für geeignet hält, den jeweiligen Sachverhalt zu erhellen. Sie kann insbesondere beschließen, jede Person, deren Aussagen oder Erklärungen ihr für die Erfüllung ihrer Aufgabe nützlich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer Eigenschaft zu hören.

Wenn die Kammer nicht tagt, kann ihr Präsident unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Erheblichkeit der auf diese Weise erhobenen oder zu erhebenden Beweise die in Unterabsatz 1 bezeichneten Befugnisse als vorbereitende Maßnahme ausüben.

(2) Die Kammer kann nach ihrer Wahl jede Person oder Institution bitten, über eine bestimmte Frage Auskünfte einzuholen, ein Gutachten zu erstatten oder der Kammer zu berichten.

(3) Ist ein nach Maßgabe der vorstehenden Absätze abgefaßter Bericht auf Antrag einer Partei erstattet worden, so trägt diese die dafür entstandenen Kosten, wenn nicht die Kammer anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder einem Beschwerdeführer oder einem Dritten anzulasten sind, auf dessen Antrag der Bericht erstattet worden ist. In allen Fällen werden die Kosten vom Präsidenten festgesetzt.

(4) Die Kammer kann in jedem Stadium des Verfahrens eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit der Vornahme einer Untersuchung, der Einnahme des Augenscheins oder einer anderen Beweiserhebung beauftragen.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010725

Alte Dokumentnummer

N1198411174T