Rechtstracker.at

Art. 42

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4201.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 41

Anmerkung, richtig: Artikel 42)

Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten

ihres Erscheinens

(1) Zeugen, Sachverständige oder sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer oder der Präsident der Kammer beschließt, werden durch den Kanzler geladen. Erscheinen sie auf Antrag einer Partei, so sind die entstehenden Kosten von dieser Partei zu tragen, wenn nicht die Kammer anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder einem Beschwerdeführer oder einem Dritten im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 anzulasten sind, auf dessen Antrag die Person erschienen ist. In allen Fällen werden die Kosten erforderlichenfalls vom Präsidenten festgesetzt.

(2) Die Ladung bezeichnet:

  • Strichaufzählung
    die betreffende Rechtssache;
  • Strichaufzählung
    den Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder dem Präsidenten der Kammer angeordneten Maßnahme;
  • Strichaufzählung
    die Anordnung über die Zahlung der der geladenen Person zu gewährenden Entschädigung.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010726

Alte Dokumentnummer

N1198411175T