Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 41
(Anm.: richtig: Artikel 42)Anmerkung, richtig: Artikel 42)
Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten
ihres Erscheinens
(1) Zeugen, Sachverständige oder sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer oder der Präsident der Kammer beschließt, werden durch den Kanzler geladen. Erscheinen sie auf Antrag einer Partei, so sind die entstehenden Kosten von dieser Partei zu tragen, wenn nicht die Kammer anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder einem Beschwerdeführer oder einem Dritten im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 anzulasten sind, auf dessen Antrag die Person erschienen ist. In allen Fällen werden die Kosten erforderlichenfalls vom Präsidenten festgesetzt.
(2) Die Ladung bezeichnet:
die betreffende Rechtssache;
den Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder dem Präsidenten der Kammer angeordneten Maßnahme;
die Anordnung über die Zahlung der der geladenen Person zu gewährenden Entschädigung.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.
Dokumentnummer
NOR12010726
Alte Dokumentnummer
N1198411175T