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Art. 43

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4301.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 42

Anmerkung, richtig: Artikel 43)

Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen oder Sachverständigen

(1) Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

„Ich schwöre'' - oder „Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen'' -, „daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.''

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

(2) Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

„Ich schwöre'' - oder „Ich erkläre feierlich'' -, „daß ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde.''

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Präsidenten der Kammer oder vor einem Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010727

Alte Dokumentnummer

N1198411176T