Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 42
(Anm.: richtig: Artikel 43)Anmerkung, richtig: Artikel 43)
Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen oder Sachverständigen
(1) Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:
„Ich schwöre'' - oder „Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen'' -, „daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.''
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
(2) Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:
„Ich schwöre'' - oder „Ich erkläre feierlich'' -, „daß ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde.''
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Präsidenten der Kammer oder vor einem Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.