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Art. 45

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4501.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 44

Anmerkung, richtig: Artikel 45)

Während der Verhandlung gestellte Fragen

(1) Der Präsident und jeder Richter können an die Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälte und Berater der Parteien, an die Zeugen, die Sachverständigen, die Vertreter der Kommission, den Beschwerdeführer sowie an jede andere vor der Kammer auftretende Person Fragen richten.

(2) Die Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälte und Berater der Parteien, die Vertreter der Kommission, die sie gemäß Artikel 29 Absatz 1 unterstützenden Personen sowie der Beschwerdeführer können die Zeugen, Sachverständigen und sonstigen in Artikel 40 Absatz 1 aufgeführten Personen unter Aufsicht des Präsidenten befragen. Ist es umstritten, ob eine gestellte Frage erheblich ist, so entscheidet die Kammer.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010729

Alte Dokumentnummer

N1198411178T