Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 44
(Anm.: richtig: Artikel 45)Anmerkung, richtig: Artikel 45)
Während der Verhandlung gestellte Fragen
(1) Der Präsident und jeder Richter können an die Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälte und Berater der Parteien, an die Zeugen, die Sachverständigen, die Vertreter der Kommission, den Beschwerdeführer sowie an jede andere vor der Kammer auftretende Person Fragen richten.
(2) Die Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälte und Berater der Parteien, die Vertreter der Kommission, die sie gemäß Artikel 29 Absatz 1 unterstützenden Personen sowie der Beschwerdeführer können die Zeugen, Sachverständigen und sonstigen in Artikel 40 Absatz 1 aufgeführten Personen unter Aufsicht des Präsidenten befragen. Ist es umstritten, ob eine gestellte Frage erheblich ist, so entscheidet die Kammer.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.