Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1990Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1990,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 46
(Anm.: richtig: Artikel 47)Anmerkung, richtig: Artikel 47)
Stenographischer Sitzungsbericht
(1) Über jede mündliche Verhandlung wird unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein stenographischer Bericht angefertigt. Dieser Bericht enthält:
die Zusammensetzung der Kammer bei der mündlichen Verhandlung;
eine Aufstellung der erschienenen Personen:
Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwälte und Berater der Parteien, Vertreter der Kommission und diese unterstützende Personen, Beschwerdeführer, Vertragsstaaten und andere in Artikel 37 Absatz 2 bezeichnete Personen;
Namen, Vornamen, sonstige Angaben zur Person und zum Wohnsitz der Zeugen, Sachverständigen oder sonstigen vernommenen Personen;
den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;
den Wortlaut aller während der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer.
(2) Die Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälte oder Berater der Parteien, die Vertreter der Kommission, der Beschwerdeführer sowie die Zeugen, Sachverständigen und anderen in Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 genannten Personen erhalten die Niederschrift ihrer Plädoyers, Erklärungen oder Aussagen, um sie unter der Aufsicht des Kanzlers oder des Präsidenten der Kammer berichtigen zu können, ohne jedoch ihren Sinn und ihre Tragweite zu ändern. Der Kanzler setzt auf Anweisung des Präsidenten die hierfür zur Verfügung stehenden Fristen fest.
(3) Nach dieser Berichtigung ist der Bericht vom Präsidenten und dem Kanzler zu unterzeichnen und ist sodann für seinen Inhalt beweiskräftig.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.