Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 47
(Anm.: richtig: Artikel 48)Anmerkung, richtig: Artikel 48)
Vorgängige prozessuale Einreden
(1) Wünscht eine Partei eine vorgängige prozessuale Einrede zu erheben, so legt sie deren Wortlaut mit einer schriftlichen Begründung spätestens dann vor, wenn sie den Präsidenten von ihrer Absicht unterrichtet, keine Klage- oder Antragsbegründung einzureichen, oder vor Ablauf der gemäß Artikel 37 Absatz 1 für die Einreichung ihrer ersten Klage- oder Antragsbegründung bestimmten Frist.
(2) Die Erhebung einer vorgängigen prozessualen Einrede bewirkt eine Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache nur dann, wenn die Kammer dies beschließt. In allen Fällen hat die Kammer, nachdem sie das in Kapitel III vorgesehene Verfahren angewandt hat, über die Einrede zu entscheiden oder sie mit der Hauptsache zu verbinden.(2) Die Erhebung einer vorgängigen prozessualen Einrede bewirkt eine Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache nur dann, wenn die Kammer dies beschließt. In allen Fällen hat die Kammer, nachdem sie das in Kapitel römisch drei vorgesehene Verfahren angewandt hat, über die Einrede zu entscheiden oder sie mit der Hauptsache zu verbinden.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.