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Art. 48

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4801.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 47

Anmerkung, richtig: Artikel 48)

Vorgängige prozessuale Einreden

(1) Wünscht eine Partei eine vorgängige prozessuale Einrede zu erheben, so legt sie deren Wortlaut mit einer schriftlichen Begründung spätestens dann vor, wenn sie den Präsidenten von ihrer Absicht unterrichtet, keine Klage- oder Antragsbegründung einzureichen, oder vor Ablauf der gemäß Artikel 37 Absatz 1 für die Einreichung ihrer ersten Klage- oder Antragsbegründung bestimmten Frist.

(2) Die Erhebung einer vorgängigen prozessualen Einrede bewirkt eine Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache nur dann, wenn die Kammer dies beschließt. In allen Fällen hat die Kammer, nachdem sie das in Kapitel römisch drei vorgesehene Verfahren angewandt hat, über die Einrede zu entscheiden oder sie mit der Hauptsache zu verbinden.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010731

Alte Dokumentnummer

N1198411181T