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Art. 50

Fassungen
01.04.1989 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 25/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5001.04.198931.10.1998 BGBl. Nr. 25/1990 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1990,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

01.04.1989BGBl. Nr. 25/1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 49

Anmerkung, richtig: Artikel 50)

Frage der Anwendung des Artikels 50 der Konvention

  1. Absatz eins,Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, müssen alle Ansprüche, die der Beschwerdeführer auf Grund des Artikel 50, der Konvention geltend machen will, in seiner Klage- oder Antragsschrift oder, wenn eine solche nicht vorgelegt wird, in einem besonderen Schriftsatz enthalten sein, der mindestens einen Monat vor dem gemäß Artikel 38, festgelegten Beginn des mündlichen Verfahrens einzubringen ist.
  2. Absatz 2,Die Kammer kann jederzeit während des Verfahrens jede Partei, die Kommission und den Beschwerdeführer auffordern, Stellungnahmen zu dieser Frage vorzulegen.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Schlagworte

Klageschrift

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12013112

Alte Dokumentnummer

N1199010686H