Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1990Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 49
(Anm.: richtig: Artikel 50)Anmerkung, richtig: Artikel 50)
Frage der Anwendung des Artikels 50 der Konvention
(1)Absatz eins,Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, müssen alle Ansprüche, die der Beschwerdeführer auf Grund des Art. 50 der Konvention geltend machen will, in seiner Klage- oder Antragsschrift oder, wenn eine solche nicht vorgelegt wird, in einem besonderen Schriftsatz enthalten sein, der mindestens einen Monat vor dem gemäß Art. 38 festgelegten Beginn des mündlichen Verfahrens einzubringen ist.Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, müssen alle Ansprüche, die der Beschwerdeführer auf Grund des Artikel 50, der Konvention geltend machen will, in seiner Klage- oder Antragsschrift oder, wenn eine solche nicht vorgelegt wird, in einem besonderen Schriftsatz enthalten sein, der mindestens einen Monat vor dem gemäß Artikel 38, festgelegten Beginn des mündlichen Verfahrens einzubringen ist.
(2)Absatz 2,Die Kammer kann jederzeit während des Verfahrens jede Partei, die Kommission und den Beschwerdeführer auffordern, Stellungnahmen zu dieser Frage vorzulegen.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.
Dokumentnummer
NOR12013112
Alte Dokumentnummer
N1199010686H