Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 50
(Anm.: richtig: Artikel 51)Anmerkung, richtig: Artikel 51)
Abgabe durch die Kammer an das Plenum
(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine oder mehrere schwerwiegende, die Auslegung der Konvention berührende Fragen auf, so kann die Kammer diese Sache jederzeit während des Verfahrens an das Plenum abgeben. Die Abgabe muß erfolgen, wenn die Entscheidung einer solchen Frage beziehungsweise solcher Fragen zu einem Widerspruch mit einem früheren Urteil einer Kammer oder des Plenums führen kann. Die Entscheidung über die Abgabe bedarf keiner Begründung.
(2) Das mit der Sache befaßte Plenum kann entweder in vollem Umfang selbst über die Sache entscheiden oder diese nach Entscheidung der genannten Frage beziehungsweise Fragen an die Kammer zurückverweisen, die für das weitere Verfahren ihre frühere Zuständigkeit wiedererlangt.
(3) Auf das Verfahren vor dem Plenum sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) Soweit das Plenum gemäß Absatz 1 mit einer Sache befaßt wird, die bei einer Kammer anhängig ist, gehören die ad hoc bestellten Richter dieser Kammer auch dem Plenum als Richter an.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.