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Art. 51

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5101.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 50

Anmerkung, richtig: Artikel 51)

Abgabe durch die Kammer an das Plenum

(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine oder mehrere schwerwiegende, die Auslegung der Konvention berührende Fragen auf, so kann die Kammer diese Sache jederzeit während des Verfahrens an das Plenum abgeben. Die Abgabe muß erfolgen, wenn die Entscheidung einer solchen Frage beziehungsweise solcher Fragen zu einem Widerspruch mit einem früheren Urteil einer Kammer oder des Plenums führen kann. Die Entscheidung über die Abgabe bedarf keiner Begründung.

(2) Das mit der Sache befaßte Plenum kann entweder in vollem Umfang selbst über die Sache entscheiden oder diese nach Entscheidung der genannten Frage beziehungsweise Fragen an die Kammer zurückverweisen, die für das weitere Verfahren ihre frühere Zuständigkeit wiedererlangt.

(3) Auf das Verfahren vor dem Plenum sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(4) Soweit das Plenum gemäß Absatz 1 mit einer Sache befaßt wird, die bei einer Kammer anhängig ist, gehören die ad hoc bestellten Richter dieser Kammer auch dem Plenum als Richter an.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010733

Alte Dokumentnummer

N1198411184T