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Art. 55

Fassungen
01.01.1983 bis 31.03.1989 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5501.04.198931.10.1998 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
Art. 5501.01.198331.03.1989 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 55.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1989

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 55

Veröffentlichung der Urteile und anderer Urkunden

(1) Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung:

  • Strichaufzählung
    der Urteile des Gerichtshofes;
  • Strichaufzählung
    der Verfahrensunterlagen einschließlich des Berichts der Kommission, jedoch mit Ausnahme aller Urkunden, deren Veröffentlichung der Präsident für unnötig hält;
  • Strichaufzählung
    der Berichte über die öffentlichen Verhandlungen;
  • Strichaufzählung
    aller Urkunden, deren Veröffentlichung der Präsident für zweckmäßig hält.

Die Veröffentlichung der Urteile, der Klagen oder der Anträge, die ein Verfahren einleiten, sowie der Berichte der Kommission erfolgt in den beiden Amtssprachen; die anderen Urkunden werden in der Amtssprache veröffentlicht, in der sie während des Verfahrens eingereicht worden sind.

(2) Die beim Kanzler verwahrten und nicht veröffentlichten Urkunden sind der Öffentlichkeit zugänglich, falls nicht der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der Kommission, des Beschwerdeführers oder jeder anderen betroffenen Person anders entscheidet.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010736

Alte Dokumentnummer

N1198411188T

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 54

Anmerkung, richtig: Artikel 55)

Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

(1) Das Urteil wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.

(2) Es wird in öffentlicher Sitzung durch den Präsidenten oder einen von diesem beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verkündet; die Anwesenheit der anderen Richter ist nicht erforderlich. Den Prozeßbevollmächtigten der Parteien, den Vertretern der Kommission und dem Beschwerdeführer werden Tag und Stunde der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt.

Im Fall eines Urteils betreffend Löschung im Gerichtsregister oder Anwendung des Artikels 50 der Konvention kann der Präsident jedoch beschließen, daß die in Absatz 4 vorgesehene Zustellung als Verkündung gilt.

(3) Der Präsident leitet das Urteil dem Ministerkomitee zu.

(4) Die ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofes verwahrt. Der Kanzler übermittelt der Partei oder den Parteien, der Kommission, dem Beschwerdeführer, dem Generalsekretär des Europarates, den in Artikel 37 Absatz 2 bezeichneten Vertragsstaaten und Personen sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine beglaubigte Abschrift.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010794

Alte Dokumentnummer

N1198412261A