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Art. 57

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5701.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 56

Anmerkung, richtig: Artikel 57)

Antrag auf Auslegung eines Urteils

(1) Jede Partei und die Kommission können die Auslegung eines Urteils innerhalb von drei Jahren nach der Verkündung beantragen.

(2) Der Antrag muß die Stelle oder die Stellen des Urteilstenors, deren Auslegung begehrt wird, genau angeben. Er ist in vierzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen.

(3) Der Kanzler übermittelt den Antrag je nach Lage des Falles den anderen Parteien, der Kommission und dem Beschwerdeführer und fordert sie auf, eine etwaige schriftliche Stellungnahme innerhalb der vom Präsidenten der Kammer gesetzten Frist vorzulegen. Dieser legt auch den Tag der mündlichen Verhandlung fest, sofern die Kammer beschließt, eine solche abzuhalten.

Schriftliche Stellungnahmen sind bei der Kanzlei einzureichen; stammen sie von einer Partei oder der Kommission, so sind sie in vierzigfacher Ausfertigung einzureichen.

(4) Der Auslegungsantrag wird durch die Kammer, die das Urteil gefällt hat, möglichst in der Besetzung mit denselben Richtern, geprüft. Diejenigen ihrer Mitglieder, die nicht mehr dem Gerichtshof angehören, werden gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Konvention zur Teilnahme an diesem Verfahren zurückberufen. Im Fall des Todes, der Verhinderung, der Ablehnung oder der Befreiung von der Mitwirkung am Verfahren wird der betreffende Richter jedoch nach dem Verfahren ersetzt, nach dem er in die Kammer berufen worden war.

(5) Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010737

Alte Dokumentnummer

N1198411190T