Rechtstracker.at

Art. 58

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5801.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 57

Anmerkung, richtig: Artikel 58)

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung auszuüben, so kann eine Partei oder die Kommission, wenn diese Tatsache weder ihr noch dem Gerichtshof zur Zeit der Urteilsverkündung bekannt war, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

(2) Der Antrag muß das Urteil, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, bezeichnen und die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ergibt. Dem Antrag ist außerdem die Urschrift oder eine Abschrift aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die zur Begründung dienenden Unterlagen sind in vierzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen.

(3) Der Kanzler übermittelt den Antrag je nach Lage des Falles den anderen Parteien, der Kommission und dem Beschwerdeführer und fordert sie auf, eine etwaige schriftliche Stellungnahme in vierzigfacher Ausfertigung innerhalb der vom Präsidenten gesetzten Frist vorzulegen. Dieser legt auch den Tag der mündlichen Verhandlung fest, sofern die Kammer beschließt, eine solche abzuhalten.

Schriftliche Stellungnahmen sind bei der Kanzlei einzureichen; stammen sie von einer Partei oder der Kommission, so sind sie in vierzigfacher Ausfertigung einzureichen.

(4) Der Wiederaufnahmeantrag wird von einer gemäß Artikel 43 der Konvention gebildeten Kammer geprüft. Diese Kammer entscheidet, ob der Antrag nach Absatz 1 zulässig ist. Wird dies bejaht, so verweist sie den Antrag an die Kammer, die das ursprüngliche Urteil erlassen hat; erweist sich dies den Umständen nach als unmöglich, so bleibt die Sache bei ihr anhängig, und sie prüft selbst, ob der Antrag begründet ist.

(5) Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010738

Alte Dokumentnummer

N1198411191T