Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 6
Rücktritt
Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarates weiterleitet. Durch den Rücktritt wird der Sitz des Richters, vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 3, frei.
Dokumentnummer
NOR12010691
Alte Dokumentnummer
N1198411139T