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Art. 60

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6001.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 59

Anmerkung, richtig: Artikel 60)

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist in vierzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen. Er muß die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofes angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen; ferner sind anzugeben:

  1. Litera a
    der Tag, an dem das Ministerkomitee den in Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Beschluß gefaßt hat;
  2. Litera b
    Name und Anschrift der Person oder Personen, die vom Ministerkomitee bezeichnet worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.
Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010740

Alte Dokumentnummer

N1198411193T