Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 59
(Anm.: richtig: Artikel 60)Anmerkung, richtig: Artikel 60)
Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist in vierzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen. Er muß die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofes angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen; ferner sind anzugeben:
der Tag, an dem das Ministerkomitee den in Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Beschluß gefaßt hat;
Name und Anschrift der Person oder Personen, die vom Ministerkomitee bezeichnet worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.
Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.
Dokumentnummer
NOR12010740
Alte Dokumentnummer
N1198411193T