Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 61
(Anm.: richtig: Artikel 62)Anmerkung, richtig: Artikel 62)
(1) Der Präsident bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstiger Unterlagen.
(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder die sonstigen Unterlagen sind in sechzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen. Der Kanzler übermittelt dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Richtern, dem Ministerkomitee, jeder Vertragspartei und der Kommission eine Ausfertigung.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.
Dokumentnummer
NOR12010742
Alte Dokumentnummer
N1198411195T