Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 62
(Anm.: richtig: Artikel 63)Anmerkung, richtig: Artikel 63)
Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident, ob den Vertragsparteien oder der Kommission, die schriftliche Stellungnahmen eingereicht haben, Gelegenheit gegeben werden soll, sie in einer zu diesem Zweck bestimmten mündlichen Verhandlung zu erläutern.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.
Dokumentnummer
NOR12010743
Alte Dokumentnummer
N1198411196T