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Art. 7

Fassungen
01.01.1983 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.01.198331.10.1998 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Kapitel römisch zwei

Der Präsident des Gerichtshofes

Artikel 7

Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten

(1) Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihres Nachfolgers weiter.

(3) Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident aus dem Gerichtshof aus oder tritt er vor Ablauf der normalen Amtszeit von seinem Amt zurück, so wählt das Plenum für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Richter die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Richtern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem gemäß Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010692

Alte Dokumentnummer

N1198411140T