Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Beglaubigungen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2012Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Vertretungsbehörden führen Beglaubigungsregister nach den in der Anlage zu dieser Verordnung (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) festgesetzten Mustern A und B.Die Vertretungsbehörden führen Beglaubigungsregister nach den in der Anlage zu dieser Verordnung Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) festgesetzten Mustern A und B.
(2)Absatz 2,In das Register A sind Beglaubigungen von behördlichen Unterschriften und Amtssiegeln, in das Register B Beglaubigungen der Unterschriften von Privatpersonen einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
NOR12010757
Alte Dokumentnummer
N1198411439Q